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Steuerschulden und Insolvenz: Die wichtigsten Infos

Ein insolventes Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Verwaltung des Unternehmens obliegt dem Insolvenzverwalter. Dies kann z. B. ein Steuerberater sein. Der beauftragte Insolvenzverwalter ist für eine gerechte Verteilung der Insolvenzmasse unter den Gläubigern verantwortlich. Steuerschulden werden den anderen Schulden gleichgestellt.

Was ist bei einer Insolvenz zu tun?

Ist ein Unternehmen insolvent, muss der Inhaber oder der gesetzliche Vertreter (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) unverzüglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Als Eröffnungsgründe nennt die Insolvenzordnung die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InSO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InSO) und die Überschuldung (§ 19 InSO).

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Ein Kriterium hierfür ist, dass das Unternehmen die Zahlungen eingestellt hat.

Stellt ein Schuldner fest, dass er seine laufenden Zahlungsverpflichtungen über einen überschaubaren Zeitraum nicht mehr leisten kann, besteht eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Auch dies kann nach § 18 InSO der Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein.

Im Fall der Überschuldung ist ein Unternehmen nicht mehr in der Lage seine Verbindlichkeiten zu decken. Ein deutliches Anzeichen ist die Unterbilanz. Bei einer Unterbilanz wird das Eigenkapital auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen.

Wie werden Steuerschulden bei einer Insolvenz behandelt?

Zu den Gläubigern eines Unternehmens zählt in der Regel auch das Finanzamt, weil das insolvente Unternehmen z. B. seine Umsatzsteuerschulden nicht tilgen konnte oder wegen einer Überschuldung nicht in der Lage ist, eine fällige Körperschaftsteuerzahlung zu leisten.

Steuerschulden werden im Insolvenzfall nicht anders behandelt als andere Schulden. Ebenso wie die ausstehende Zahlung an einen Lieferanten oder die nicht beglichenen Sozialversicherungsbeiträge für die Angestellten gehen die Forderungen des Finanzamts in die gesamte Insolvenzforderung ein.

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Die Bestellung des Steuerberaters zum Insolvenzverwalter

Möchte der Geschäftsführer einer GmbH oder der Inhaber eines anderen Unternehmens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermeiden, kann er sich an einen Steuerberater wenden. Dies sollte allerdings geschehen, sobald eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt ist. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung kann der verspätete Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum strafrechtlichen Tatbestand der Insolvenzverschleppung führen.

Bei einer Beauftragung kontaktiert der Steuerberater den oder die Gläubiger und vereinbart ein Treffen, um einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen. Er entwickelt ein geeignetes Unternehmenskonzept, um alle Gläubiger zu befriedigen. Die Steuerberater Kosten werden auf Basis der Steuerberatergebührenverordnung erhoben. Sie stellen hier gewinnmindernde Betriebsausgaben dar.

Wird ein Steuerberater mit der Insolvenzverwaltung beauftragt, erhält er den Auftrag von dem zuständigen Insolvenzgericht. In einer Versammlung der Gläubiger wird der bestellte Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger haben bei ihrem Treffen aber auch die Möglichkeit, eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestimmen.

Tritt ein Steuerberater als Insolvenzverwalter auf, richten sich die Steuerberater Kosten nicht nach der Steuerberatergebührenverordnung. Sein Honorar bestimmt sich in diesem Fall nach der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung.

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